Steuerliche Aspekte

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Gemeinnützigkeit

Die Bürgerstiftung Gerricus ist durch Bescheinigung des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte, Steuernummer 133/5905/2560 mit Bescheid vom 6. Mai 2009 als gemeinnützig anerkannt. Zustiftungen und Spenden können in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden.

Spendenquittung

Gerne senden wir Ihnen eine Spendenquittung zu. Bitte geben Sie dazu bei der Online-Spende entsprechend Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Im Falle einer Überweisung bitten wir Sie Ihre Daten im Verwendungszweck mit anzugeben. Bitte beachten Sie: Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 200,00 Euro ist auch die Kopie des Überweisungsträgers als Spendennachweis für das Finanzamt ausreichend.

Spenden

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über

Stiftungsfonds

Der Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Hier gelten die gleichen steuerlichen Aspekte wie bei der Zustiftung.

Stifterdarlehen

Bei einem Stifterdarlehen ist zu beachten dass die Stiftung dem Darlehensgeber über die entgangenen Erträge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, da der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Zinsen nicht die Voraussetzungen einer Spende im Sinne von § 10b EStG erfüllt. Ebenso wenig ist eine Zuwendungsbestätigung in Höhe der Darlehenssumme möglich. Widmet allerdings der Darlehensgeber die Darlehenssumme später in eine Zustiftung um, dann kann dies als Zuwendung steuerlich in Abzug gebracht werden. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, ob die Zuwendung nach § 10 b Abs. 1 oder Abs. 1 a EStG geltend gemacht wird.

Treuhandstiftung

Für die Treuhandstiftung gelten dieselben steuerlichen Abzugsmöglichkeiten wie für eine selbstständige Stiftung.